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Satzung

Satzung

§ 1

Name, Sitz und Vereinsfarben

  1. Der im Jahre 1913 gegründete Verein führt den Namen Sport-Club Hassia 1913 e. V. Dieburg. Der Verein hat seinen Sitz in Dieburg. Die Vereinsfarben sind blau / weiß.
  2. Der Verein ist Verbandsmitglied im Landessportbund Hessen e. V. und seinen zuständigen Verbänden.

§ 2

Zweck, Gemeinnützigkeit und Aufgaben

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Dieser Zweck wird verwirklicht durch die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen, insbesondere durch die Pflege des Fußballspiels. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein will seine Mitglieder insbesondere durch Ausübung des Sports und durch Pflege der Sportkameradschaft und Freundschaft miteinander verbinden.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
  7. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.
  8. Der Verein erkennt durch seine Zugehörigkeit zum Landessportbund Hessen e. V. für sich und seine Vereinsmitglieder die Bestimmungen dieses Bundes und die Bestimmungen seiner zuständigen Verbände an.

§ 3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4

Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglieder können „natürliche Personen“ werden. Die Vereinsmitgliedschaft von Jugendlichen unter 18 Jahren bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
  2. Die Mitgliedschaft gliedert sich in – ordentliche Mitglieder – Ehrenmitglieder – Jugendmitglieder.
  3. Jede natürliche Person kann ordentliches Mitglied werden, soweit sie bereit ist, Zweck und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und dessen Satzung anzuerkennen.
  4. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Über die Ernennung beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Das Nähere regelt die Ehrenordnung.
  5. Jugendmitglieder sind solche Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Jugendmitglieder können in einer Jugendabteilung / Schülerabteilung zusammengefasst werden. Das Nähere regelt die Jugend-/Schülerordnung.
  6. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, bedarf es für die Ablehnung keiner Begründung.
  7. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
  8. Im Falle der Beendigung durch Tod endet die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags zum Monatsletzten des Monats, in dem der Tod eingetreten ist.
  9. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt bedarf es einer schriftlichen Austrittserklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Vorstands. In diesem Fall endet dieMitgliedschaft zum letzten Tag des 3. vollen Monats, der dem Eingang der schriftlichen Austrittserklärung folgt.
  10. Endet die Mitgliedschaft durch Ausschluss aus dem Verein, tritt die Beendigung der Mitgliedschaft zum letzten Tag des Monats ein, in dem die Mitteilung des Ausschlusses dem auszuschließenden Mitglied schriftlich zugegangen ist. Ein Ausschluss ist zulässig, wenn – ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse mindestens drei Monate mit der Entrichtung der fälligen Beitragszahlung in Rückstand geraten ist, ohne dass zuvor eine soziale Notlage nachgewiesen wurde. Im Falle des rechtzeitigen Nachweises einer sozialen Notlage kann der geschäftsführende Vorstand Beitragszahlungen stunden oder die Verpflichtung zur Zahlung aufheben; – ein Vereinsmitglied in grober Weise gegen die Vereinssatzung oder gegen Verbandsrichtlinien verstößt; – sich ein Vereinsmitglied in grober Weise unsportlich verhält; – ein Vereinsmitglied ein Verhalten zeigt, das den Interessen des Vereins grob zuwider läuft und das Vereinsansehen in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt. Ein Vereinsausschluss wird durch den Vorstand (§ 9 Ziff. 2) mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Zuvor ist das betroffene Mitglied anzuhören. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Mit dem Zugang des Beschlusses ist der Ausschluss wirksam aber noch nicht endgültig. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung die Überprüfung des Ausschlusses durch die Mitgliederversammlung verlangen. In diesem Fall wird die Endgültigkeit des Vorstandsbeschlusses aufgeschoben bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit. Wird der Ausschluss bestätigt, verbleibt es bei der Wirkung des vom Vorstand gefassten Beschlusses. Hebt die Mitgliederversammlung die Ausschließung auf, gilt sie als nicht erfolgt.
  11. Mit Beendigung erlöschen alle Ansprüche aus der Vereinsmitgliedschaft. Unberührt bleiben Ansprüche des Vereins auf Erfüllung bestehender Forderunge

§ 5

Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern des Vereins werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden. Näheres regelt die Beitragsordnung.
  2. Mitgliedsbeiträge werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.Der Mitgliedsbeitrag wird unter Angabe der Gläubiger-ID des Vereins und der Mandatsreferenz eingezogen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand auf Antrag des Mitglieds.
  3. Weist das Konto des Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie eventuelle Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.
  4. Bei wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen, sozialen Härten oder anderer vom Mitglied darzulegender Sachverhalte, die eine Ausnahme begründen, können vom geschäftsführenden Vorstand Ermäßigungen oder Sonderregelungen gewährt werden.
  5. Die Beitragsordnung ist hinsichtlich ihrer Angemessenheit vom Vorstand jährlich zu überprüfen. Erachtet der Vorstand die Beitragsordnung für abänderungsbedürftig, legt er der Mitgliederversammlung einen Abänderungsvorschlag vor. Er ist zu begründen.

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Abhaltung der Mitgliederversammlung vollendet haben, besitzen Stimmrecht. Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr können sie in eine Vereinsfunktion gewählt werden. Diese Altersbeschränkung gilt nicht für Funktionen in Jugend-/Schülerabteilungen.
  2. Alle stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand Anträge zu deren Behandlung in der Mitgliederversammlung vorzulegen. Jeder Antrag ist vom Antragsteller persönlich zu unterzeichnen.
  3. Anträge zu Satzungsänderungen sind nur zulässig, wenn sie von mindestens 15 Vereinsmitgliedern, die Stimmrecht haben, dem Vorstand vorgelegt werden. Die Vorlage hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen und von den die Abänderung verlangenden Mitgliedern persönlich zu unterzeichnen. Ein satzungsändernder Antrag ist in der Mitgliederversammlung nur dann zu behandeln, wenn er dem Vorstand mindestens drei Wochen vor Abhaltung der Mitgliederversammlung zugegangen ist.
  4. Der Vorstand kann stets Anträge zu Satzungsänderungen der Mitgliederversammlung vorlegen.
  5. Alle Mitglieder sind berechtigt, an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen. Dieses Teilnahmerecht ruht, wenn ein Ausschlussverfahren läuft oder ein Vereinsmitglied mit der Zahlung des Vereinsbeitrages trotz zweifacher schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
  6. Volljährige ordentliche Mitglieder bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres können zur Erhaltung der Vereinsanlagen auf Vorstandsbeschluss zu Arbeitseinsätzen herangezogen werden. Für die Festsetzung der zu leistenden Arbeitsstunden ist der Gesamtvorstand zuständig. Die vom Gesamtvorstand festgesetzten Arbeitsstunden dürfen acht Stunden pro Jahr nicht übersteigen. Gründe einer Verhinderung zur Teilnahme an Arbeitseinsätzen sind dem geschäftsführenden Vorstand auf Antrag des Gesamtvorstands vom Mitglied plausibel darzulegen.
  7. Persönlichkeitsrechte, Datenschutz: Siehe § 17 Datenverarbeitung und Datenschutz.

§ 7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Verwaltungsrat

§ 8

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder und Organe bindend. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr, nach Möglichkeit innerhalb der ersten drei Monate abzuhalten. Sie ist vom Vorsitzenden des Vorstands, im Falle seiner Verhinderung von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, einzuberufen. Es sind alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen einzuladen. Die Einladung erfolgt durch Bekanntgabe im Amtsblatt der Stadt Dieburg, dem Dieburger Anzeiger und über die Internetadresse des SC Hassia 1913 e.V. Dieburg unter http://www.hassia-dieburg.de.
  3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn dies 2/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beantragen.
  4. Im Fall der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder unverzüglich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche entsprechend der Bekanntgabe für eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuladen.
  5. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vor der Abhaltung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Später gestellte Anträge oder erst in der Versammlung gestellte Anträge sind nur dann zu behandeln, wenn mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder dies wünschen. Dies gilt nicht für Anträge innerhalb der ordnungsgemäß bestimmten Tagesordnungspunkte. Anträge zur Geschäftsordnung können immer gestellt werden und sind vorrangig zu behandeln.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde. Jedes stimmberechtigte Mitglied gemäß § 6 Ziffer 1 hat eine Stimme. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Leiter der Mitgliederversammlung – in der Regel der Vorsitzende des Vorstands –, dessen Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Protokolle sind chronologisch geordnet vom Vorstand aufzubewahren.
  7. Die Leitung der Versammlung obliegt dem Vorsitzenden des Vorstands. Sollte er verhindert sein, wird sie vom Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet.
  8. In jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat der Vorstand zunächst zu prüfen und festzustellen, ob die Versammlung rechtmäßig einberufen wurde. Er hat eingegangene Anträge und die Tagesordnung bekanntzugeben. Er hat einen Bericht über die Geschehnisse und die Vereinssituation seit der zuletzt abgehaltenen ordentlichen Mitgliederversammlung zu erstatten.
  9. In jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen.
  10. In jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist über ordnungsgemäß vorgelegte Anträge zu beschließen. Dies gilt nicht für Anträge, die vom Antragsteller zurückgenommen werden.
  11. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
  • die Wahl des Vorstandes mit Ausnahme der Jugendbeisitzer und des Jugendkoordinators.
  • die Wahl des Verwaltungsrates. – die Entgegennahme des Jahresberichts und der Ergebnisrechnung.
  • die Erteilung der Entlastung der Funktionsträger.
  • die Wahl eines externen Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers zwecks Erstellung des Betriebsergebnisses.
  • die Wahl zweier Kassenprüfer. – die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

12. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit sich aus der Satzung oder dem Gesetz nichts anderes ergibt. Eine Vertretung zur Stimmabgabe ist nicht zulässig. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung. Wahlen erfolgen durch Handaufheben, wenn nur ein Kandidat zur Wahl steht. Wenn zwei oder mehr Mitglieder kandidieren, ist die Wahl auf mündlichen Antrag eines Mitgliedes schriftlich und geheim durchzuführen. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn sie hierzu ihre Zustimmung gegenüber dem Vorstand schriftlich gegeben haben.

13. Satzungsänderungen oder ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

14. Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern, zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahl       durchzuführen und ihr Ergebnis bekannt zu geben.

15. Wahlen nach § 8 Ziffer 11 finden turnusmäßig alle zwei Jahre statt. Die Wahlperiode beginnt am 1. Juli des laufenden Jahres und endet am 30. Juni des übernächsten Jahres.

16. Scheidet ein Gewählter vorzeitig aus, wird nach § 9 Ziff. 5 bzw. § 10 Ziff. 2 verfahren.

§ 9

Vorstand

1. Alle Vorstandsmitglieder müssen ordentliche volljährige Mitglieder des Vereines sein. Die verwendeten Funktions- bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu betrachten und sind ggf. an die Funktionsinhaberin bzw. den Funktionsinhaber anzupassen. Dies gilt gleichlautend für alle in der Satzung verwendeten Funktionsbezeichnungen.

2. Der Vorstand besteht aus – dem Vorsitzenden des Vorstands – dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands – dem Vorstand Finanzen & Controlling – dem Vorstand Sport & Sportentwicklung – dem Vorstand Öffentlichkeitsarbeit & Marketing

  • dem Schriftführer
  • dem Jugendleiter
  • dem Abteilungsleiter Fußball Herren
  • dem Abteilungsleiter Fußball Frauen
  • dem Abteilungsleiter „Alte Herren“ – dem Jugendkoordinator in beratender Funktion ohne Stimmrecht
  • zwei Jugendbeisitzern in beratender Funktion ohne Stimmrecht

3. Aus dem Vorstand bildet sich der geschäftsführende Vorstand. Dieser besteht aus – dem Vorsitzenden des Vorstands – dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands – dem Vorstand Finanzen & Controlling – dem Vorstand Sport & Sportentwicklung (§ 14 Ziff. 6)

4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Jeweils 2 Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende des Vorstands oder der Stv. Vorsitzende des Vorstands oder der Vorstand Finanzen & Controlling, vertreten zusammen mit einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes den Verein nach außen. Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass der stv. Vorsitzende des Vorstands nur dann vertretungsberechtigt ist, wenn der Vorsitzende des Vorstands verhindert ist.

5. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung alle zwei Jahre gewählt. Wiederwahl oder auch mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes können sich in ihrer Funktion nicht durch andere Personen vertreten lassen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen. Bis dahin kann ein volljähriges ordentliches Mitglied des Vereins vom verbliebenen Gesamtvorstand und dem Verwaltungsrat kommissarisch mit einfacher Mehrheit in den Vorstand gewählt werden.

6. Der Vorstand verbleibt bei Verzögerung des Zeitpunktes der Mitgliederversammlung oder sofern keine Neuwahl nach zweijähriger Amtszeit direkt möglich ist bis zur nächstmöglichen wirksamen Neuwahl im Amt.

7. Der geschäftsführende Vorstand (§ 9 Ziff. 3) führt die Vereinsgeschäfte. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und dem Grundsatz der sparsamen Geschäftsführung zu erfolgen. Alle Ausgaben müssen in Grund und Höhe nachvollziehbar belegt werden.

8. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden des Vorstands, in seinem Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands, einberufen werden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit sich aus der Satzung oder dem Gesetz nichts anderes ergibt. Eine Vertretung zur Stimmabgabe ist nicht zulässig. Beschlussfähigkeit besteht bei Anwesenheit von 6/10 der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung. Bei Stimmengleichheit im Vorstand hat der Vorsitzende des Vorstands, bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter, die abschließende Entscheidungsbefugnis. Das Nähere regelt die Vorstandsordnung.

9. Ein Verwaltungsratsmitglied kann nicht Mitglied des Vorstandes sein.

10. Der Vorstand unterrichtet ständig und zeitnah den Verwaltungsrat über geschäftsführende Maßnahmen und Beschlüsse nach § 9 Ziff. 7.

11. Alle Mitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Abweichend hiervon können die Mitglieder eine angemessene Vergütung erhalten. Über die Gewährung und die Höhe entscheidet der Verwaltungsrat nach Anhörung des geschäftsführenden Vorstands. Die Regelung schließt auch die Gewährung der Ehrenamts-pauschale ein. Der Vorstand wird hiervon in Kenntnis gesetzt.

12. Im Übrigen haben alle Mitglieder sowie die Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein tatsächlich entstanden sind.

13. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.

14. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit nachprüfbaren Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

15. Der Aufwendungsersatz kann auch in pauschalierter Form erfolgen. Über die Gewährung und die Höhe des pauschalen Aufwendungsersatzes entscheidet der Verwaltungsrat nach Anhörung des geschäftsführenden Vorstands. Der Vorstand wird hiervon in Kenntnis gesetzt.

§ 10

Verwaltungsrat

  1. Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens 3 bis höchstens 5 Mitgliedern.
  2. Der Verwaltungsrat wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung alle zwei Jahre gewählt. Wiederwahl oder auch mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Verwaltungsrates können sich in ihrer Funktion nicht durch andere Personen vertreten lassen. Scheidet ein Verwaltungsratsmitglied vorzeitig aus, ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen. Bis dahin kann ein volljähriges ordentliches Mitglied des Vereins unter Beachtung von Ziffer 4. vom Gesamtvorstand und den verbliebenen Verwaltungsräten kommissarisch mit einfacher Mehrheit in den Verwaltungsrat gewählt werden.
  3. Der Verwaltungsrat verbleibt bei Verzögerung des Zeitpunktes der Mitgliederversammlung oder sofern keine Neuwahl nach zweijähriger Amtszeit direkt möglich ist bis zur nächstmöglichen wirksamen Neuwahl im Amt.
  4. Mitglieder des Verwaltungsrats können alle Vereinsmitglieder sein, die das 40. Lebensjahr vollendet haben.
  5. Aufgaben des Verwaltungsrats sind – Beratung und Überwachung der Vorstandsarbeit – Pflege guter Beziehungen der Vereinsmitglieder untereinander – die Herbeiführung einer Schlichtung im Konfliktfalle im Vereinsleben – Repräsentation des Vereins.
  6. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Mitglied des Verwaltungsrats sein.
  7. Vorstand und Verwaltungsrat unterrichten sich wechselseitig über die in den Sitzungen behandelten Themen. Näheres regelt die Verwaltungsratsordnung.

§ 11

Ergebnisprüfung / Ergebnisrechnung

  1. Der Vorstand hat jährlich eine nachvollziehbare Ergebnisrechnung über das letzte abgelaufene Geschäftsjahr herbeizuführen. Diese Ergebnisrechnung soll spätestens einen Monat vor Abhaltung der ordentlichen Mitgliederversammlung vorliegen. Sie ist vom Vorstand unmittelbar nach Eingang an den Vorsitzenden des Verwaltungsrats weiterzuleiten.
  2. Die Ergebnisrechnung kann von jedem Vereinsmitglied bis zur Beendigung der ordnungsgemäßen Mitgliederversammlung eingesehen werden. Den wesentlichen Inhalt der Ergebnisrechnung hat der Vorsitzende des Vorstands oder ein von ihm bestimmter Vertreter in der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzutragen.

§ 12

Ausschüsse

  1. Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach den Weisungen des Vorstandes die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Die Mitglieder eines Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Er beruft eine Sitzung ein und leitet sie. Diese Aufgaben kann er einem anderen Ausschussmitglied übertragen. Anstelle einer Wahl kann der Vorstand den Vorsitzenden bestimmen.
  2. Jeder Vorsitzende berichtet dem Vorstand mindestens einmal jährlich über die Tätigkeit des Ausschusses.

§ 13

Ordnungen

  1. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, eine Beitragsordnung zu beschließen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, eine Geschäftsordnung zu beschließen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, eine Ehrenordnung zu beschließen.
  4. Die Jugendabteilung ist berechtigt, eine Jugend-/Schülerordnung zu beschließen. Zur Wirksamkeit bedarf sie der Genehmigung des Vorstands.
  5. Der Vorstand ist berechtigt, sich eine Vorstandsordnung zu geben.
  6. Der Verwaltungsrat ist berechtigt, sich eine Verwaltungsratsordnung zu geben.
  7. Weitere Ordnungen können nach Bedarf auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  8. Alle beschlossenen Ordnungen sind für alle Vereinsmitglieder verbindlich.

§ 14

Sportabteilungen

1. Die Sport treibenden Mitglieder verschiedener Sportarten werden einzelnen Sportabteilungen zugeordnet und dort zusammengefasst. Jede Abteilung wird von einem Abteilungsleiter geführt. Dem Abteilungsleiter obliegt die sportliche und technische Leitung der Abteilung.

2. Der SC Hassia 1913 e.V. Dieburg hat folgende Sportabteilungen :

(1) Fußball :

  • a) Jugendabteilung (Juniorinnen und Junioren)
  • b) Herren (Aktive)
  • c) Frauen (Aktive)
  • d) AH-Abteilung (Alte Herren)
  • e) Schiedsrichter
  • f) Sondermannschaften (SoMa)
  • g) Freizeitmannschaften

(2) Gymnastik :

  • a) Frauen
  • b) Herren

3.  Aus der Mitte der Abteilungen 2)(1) e)-g) und 2)(2) a)-b) ist von den Abteilungsmitgliedern der Abteilungsleiter zu benennen. Der Abteilungsleiter wird vom Vorstand für zwei Jahre bestätigt. Dem Abteilungsleiter obliegt jeweils die organisatorische und technische Leitung der Abteilung. Der Abteilungsleiter zu (1) b) und c) nimmt jeweils die Aufgabe des Spielausschussvorsitzenden war. Der Abteilungsleiter zu (1)a) bis d) wird von der Mitgliederversammlung gewählt (§ 8 Ziff. 11) und gehört dem Vorstand an (§ 9 Ziff.2).

4. Als Abteilungsleiter kann nur ein ordentliches volljähriges Mitglied benannt werden.

5. Kann sich die Abteilung nicht auf einen Abteilungsleiter einigen, wird der Abteilungsleiter vom Vorstand für zwei Jahre bestimmt.

6. Sind mehrere Sportabteilungen gebildet, arbeiten die Abteilungsleiter im Sportausschuss unter der Leitung des Vorstands Sport- und Sportentwicklung zusammen. Der Vorstand Sport- und Sportentwicklung vertritt die Abteilungen und den Sportausschuss im geschäftsführenden Vorstand. Beschlüsse des Sportausschusses bedürfen vor ihrer Ausführung der Zustimmung des Vorstands.

§ 15

Jugendabteilungen, Schülerabteilungen

  1. Der Vorstand kann für jede Sportabteilung eine Jugend-/Schülerabteilung bilden. Sie werden vom Jugendabteilungsleiter der entsprechenden Abteilung geführt.
  2. Jugendabteilungsleiter werden vom Vorstand auf Vorschlag der Abteilungsmitglieder für zwei Jahre bestimmt.
  3. Kann sich die Abteilung nicht auf einen Vorschlag für einen Abteilungsleiter einigen, kann der Abteilungsleiter vom Vorstand für zwei Jahre bestimmt werden.
  4. Sind mehrere Jugendabteilungen gebildet, arbeiten die Jugendabteilungsleiter im Jugendausschuss unter der Leitung des Jugendleiters zusammen. Der Jugendleiter vertritt die Abteilungen und den Jugendausschuss im Vorstand. Beschlüsse des Jugendausschusses bedürfen vor ihrer Ausführung der Zustimmung des Vorstandes.
  5. Aus der Mitte der Jugend-/Schülerabteilungen sind zwei Mitglieder für den Vorstand zu wählen. Anstelle einer Wahl kann der Jugendleiter die Mitglieder für den Vorstand bestimmen.

§ 16

Aussersportliche Abteilungen

  1. Der im Jahre 1913 gegründete Verein Sport-Club Hassia 1913 e. V. Dieburg hat eine aussersportliche Abteilung zur Förderung des traditionellen Brauchtums der Fastnacht. Diese nimmt an Fastnachtsumzügen teil und pflegt das jahrhundertealte und bodenständige Brauchtum der Dieburger Fastnacht und trägt dazu bei, die Dieburger Fastnacht im Namen des Vereins mit zu erhalten, diese volksbildend zu pflegen und zu fördern. Die Abteilung repräsentiert den SC Hassia 1913 e.V. Dieburg mit einem Mottowagen. Die Abteilung wird durch einen Abteilungsleiter geführt.
  2. Aus der Mitte der Abteilung ist von der Abteilungsmitgliedern der Abteilungsleiter zu benennen. Der Abteilungsleiter wird vom Vorstand für zwei Jahre bestätigt. Dem Abteilungsleiter obliegt die organisatorische und technische Leitung der Abteilung.
  3. Als Abteilungsleiter kann nur ein ordentliches volljähriges Mitglied benannt werden.
  4. Kann sich die Abteilung nicht auf einen Abteilungsleiter einigen, wird der Abteilungsleiter vom Vorstand für zwei Jahre bestimmt.
  5. Die Abteilung ist berechtigt mit Genehmigung des Vorstands Umlagen zur Brauchtumspflege der Dieburger Fastnacht zu erheben, sofern diese gemeinnützigen Zwecken im Sinne des 3. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung nicht entgegenstehen.

§ 17

Datenverarbeitung und Datenschutz

1. Zur Erfüllung und im Rahmen des Vereinszwecks, insbesondere der Organisation und Durchführung des Spielbetriebs sowie anderer Bereiche des Vereins, erfasst der SC Hassia 1913 e.V. Dieburg die hierfür erforderlichen Daten, einschließlich personenbezogener Daten von Mitgliedern der ihm angehörenden Abteilungen.

2. Der Verein kann diese Daten in zentrale Informationssysteme des Vereins einstellen.

3. Die Datenerfassung dient im Rahmen der vorgenannten Vereinszwecke vornehmlich

  1. der Verbesserung und Vereinfachung der organisatorischen Abläufe
  2. der Schaffung direkter Kommunikationswege zwischen Verein und Mitgliedern
  3. der Erhöhung der Datenqualität für Auswertungen und Statistiken.

4. Von den zur Erfüllung der Vereinszwecke gespeicherten Daten können Name, Titel, akademische Grade, Anschrift, Geburtsjahr, Berufs-, Branchen- oder Geschäfts-bezeichnungen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen genutzt werden, soweit die Betroffenen der Nutzung nicht widersprechen. Eine Weitergabe der erhobenen Daten an Dritte oder zu Werbezwecken wird ausdrücklich ausgeschlossen.

5. Um die Aktualität der gemäß Nr. 1 erfassten Daten zu gewährleisten, sind die Mitglieder verpflichtet, Veränderungen umgehend dem SC Hassia 1913 e.V. Dieburg mitzuteilen.

6. Der SC Hassia 1913 e.V. Dieburg ist bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten an die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen gebunden. Sie stellen insbesondere sicher, dass die personenbezogenen Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der unbefugten Kenntnisnahme Dritter geschützt werden und ausschließlich die zuständigen Stellen Zugriff auf diese Daten haben. Dies gilt entsprechend, wenn der SC Hassia 1913 e.V. Dieburg ein Informationssystem nutzt und betreibt. Zugriffsrechte dürfen nur erteilt werden, soweit dies zur Erfüllung der Vereinszwecke notwendig oder aus anderen Gründen datenschutzrechtlich zulässig ist. Der SC Hassia 1913 e.V. Dieburg achtet darauf, dass bei der Datenverarbeitung schutzwürdige Belange der betroffenen Mitglieder berücksichtigt werden.

7. Jedes Mitglied hat das Recht auf

  • Auskunft über seine gespeicherten Daten
  • Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
  • Sperrung seiner Daten
  • Löschung seiner Daten

§ 18

Benachrichtigungen

  1. Veröffentlichungen und Bekanntmachungen des SC Hassia 1913 e.V. Dieburg erfolgen im Amtsblatt der Stadt Dieburg, dem Dieburger Anzeiger und unter der Internetadresse des SC Hassia 1913 e.V. Dieburg unter http://www.hassia- dieburg.de. Sie treten mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung in Kraft, sofern kein anderweitiger Wirksamkeitszeitpunkt getroffen ist.
  2. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, sich vom Inhalt der vorgenannten Bekanntmachungen Kenntnis zu verschaffen.

§ 19

Haftungsausschluss

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied aus der Teilnahme am Sportbetrieb, durch Benutzung der Vereinseinrichtungen oder durch Anordnungen und sonstige Entscheidungen des Vereinsvorstands, der Abteilungsleiter sowie der Ausschüsse entstehen, haften der Verein und seine Funktionsträger nur, wenn einem Mitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 20

Auflösung

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
  2. Liquidatoren sind der Vorsitzende des Vorstands und der Vorstand Finanzen & Controlling. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss andere Liquidatoren benennen.
  3. Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gemäß §2 fällt das Vermögen des Vereins an den Hessischen Fußballverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 21

Sonstiges

  1. Diese Satzung tritt mit Eintragung im Vereinsregister anstelle der bisherigen Satzung in Kraft. Sie löst die bis dahin gültige Satzung vollständig ab. Die Anmeldung einer Eintragung einer Satzungsänderung oder Neufassung der Satzung in das Vereinsregister ist innerhalb 30 Tagen nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung durch den geschäftsführenden Vorstand zu veranlassen.
  2. Sollte eine Satzungsbestimmung unwirksam sein oder werden, berührt dies die Satzung im Übrigen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine solche gelten, die dem Sinn der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Diese Bestimmung ist vom Vorstand innerhalb von drei Monaten nach Bekanntwerden der Unwirksamkeit mit einfacher Mehrheit rechtskonform zu formulieren und zu beschließen und vom Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit zu bestätigen.

Dieburg, den 21. April 2016

Detlev Struckmeier
Vorsitzender des Vorstand                                                

Dr. Gerald Grohe
Stellvertretender Vorsitzender des Vorstands